Thema: Informationen für Kyllanlieger
Im Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz ist geregelt, dass die Errichtung, Betrieb und wesentliche Veränderung von Anlagen, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers zweiter Ordnung ( z.B. Kyll ) entfernt sind oder von denen Einwirkungen auf das Gewässer und seine Benutzung sowie Veränderungen der Bodenoberfläche ausgehen können, der Genehmigung bedürfen. Bauliche Anlagen sind z.B. Gebäude, Gartenhäuser, Garagen, Stege .
Desweiteren sind auf der Erdorfer Gemarkung viele Flächen als Überschwemmungsgebiet durch eine Landesverordnung seit 2007 ausgewiesen. In den Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen, die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche und das Lagern oder Ablagern von Stoffen ( z.B. Holz ) verboten.
Eine Ausnahmegenehmigung kann unter ganz bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
Nähere Auskunft hierzu erteilt die Stadtverwaltung Bitburg, Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm oder der Ortsvorsteher.
Werner Becker