Winterdienst durch die Stadt Bitburg erfolgt nicht auf allen Straßen
Bei Schneefall und Glatteis wird immer wieder die Frage an den Räum- und Streudienst und die Stadtverwaltung gestellt, warum in der einzelnen Straße nicht geräumt und gestreut wird, obwohl dies früher vielfach erfolgte. Unter Beachtung von wirtschaftlichen Gesichtspunkten und bedingt durch die Zunahme an reinigungspflichtigen Flächen kann die früher praktizierte Räumung von Straßen „auf freiwilliger Basis“ nun schon seit einigen Jahren nicht mehr durchgeführt werden.
Nach der heute geltenden Rechtsprechung ist die Stadt verpflichtet, nur die Fahrbahnen der verkehrswichtigen und zugleich auch gefährlichen Straßen bzw. Straßenteilstücke zu räumen und ggf. zu streuen.
Verkehrswichtig in diesem Sinne sind neben den Hauptverkehrsstraßen auch solche Straßen, welche z.B. zum Krankenhaus oder zu Schulen, Kindergärten, Feuerwehr, Zentralen Omnibusbahnhof führen und ÖPNV-Linien. Nur wenn an derartigen Straßen gleichzeitig Steil- und Gefällstrecken, Brückenbereiche und/oder besondere Einmündungs- und enge Kurvenbereiche vorliegen, ist die Stadt zum Winterdienst verpflichtet. Diese Straßen werden in der ersten Reinigungsstufe durch den städtischen Winterdienst geräumt.
Parallel zur Räumung dieser Straßen sind vom städtischen Bauhof die Fußwegeflächen, Zebrastreifen, Querungshilfen, Treppenanlagen und Gehwegflächen vor den städtischen Grundstücken zu räumen und ggf. zu streuen. Diesem Teil des Winterdienstes wird in den letzten Jahren vor allem von der Rechtsprechung erhöhte Bedeutung beigemessen und verpflichtet die Gemeinden zu größeren Aktivitäten bei der Räumung und dem Abstreuen von Gehweganlagen. Die notwendigen Arbeiten binden einen Großteil des Personals und sind zeitaufwendig, da sie nur mit kleineren Maschinen bzw. als Handarbeit ausgeführt werden können.
Zur Durchführung dieser „Pflichtaufgaben“ benötigt der städt. Räumdienst - je nach Menge des angefallenen Schnees - zwischen 5 und 6 Stunden.
Sollte es die Wetterlage zulassen und keine weitergehende Räumung innerhalb der ersten Reinigungsstufe erforderlich sein, kann die Stadt in einer zweiten Reinigungskategorie weitere gefährliche Straßenstücke zusätzlich räumen. Dies erfolgt dann auf den Fahrbahnen von weniger wichtigen aber gefährlichen Straßen mit erheblichen Steigung- bzw. Gefällstrecken.
Alle diese notwendigen Maßnahmen sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der geltenden Rechtsprechung im Räum- und Streuplan der Stadt festgeschrieben.
Die Autofahrer können lediglich während der allgemeinen Verkehrszeiten vom Winterdienst der Straßenbaulastträger ausgehen. Allgemeine Verkehrszeiten sind von Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 17:00 Uhr.
Die Stadt nimmt die Aufgaben des Winterdienstes sehr ernst und lässt die Aufgaben durch eine Winterdienstrufbereitschaft vom städtischen Bauhof unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und der zu vertretenden Lenkzeitenregelung erledigen. Sie handelt vorliegend in wirtschaftlicher Hinsicht ordnungsgemäß und versucht - auch durch die zusätzliche - zeitlich später durchgeführte - Reinigung von gefährlichen Strecken an nicht verkehrswichtigen Straßen insgesamt ein auch in Winterzeiten leistungsfähiges Straßennetz zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
Die Stadtverwaltung weist nochmals darauf hin, dass nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt die Eigentümer der Grundstücke verpflichtet sind, vor ihren jeweiligen Grundstücken die Reinigung und das Streuen der Gehwege bzw. falls kein Gehweg vorhanden ist, eines Streifens von 1,50 m Breite, in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr vorzunehmen.dr